Nein. Reine Verwaltungskosten zählen nach der Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV) nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten und dürfen nicht auf Mieter:innen abgewälzt werden. Umlagefähig sind hingegen Kosten für Hausmeister, Gebäudereinigung oder andere klassische Betriebskosten, die eine Hausverwaltung mit abrechnet.