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WEG-Verwaltung: Was seit der WEG-Reform 2020 gilt

Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) wurde das Wohnungseigentumsgesetz zum 1. Dezember 2020 grundlegend reformiert – die umfassendste Änderung seit 2007. Für Eigentümergemeinschaften und WEG-Verwaltungen hat sich seither einiges verändert: von baulichen Veränderungen über die Rolle der Verwaltung bis zur Eigentümerversammlung. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

WEG-Reform 2020: Laptop mit Zusammenfassung der WEMoG-Änderungen, WEG-Gesetzbuch, Checkliste zur Eigentümerversammlung und Modell eines Mehrfamilienhauses auf einem Schreibtisch

WEG-Reform 2020: Eigentümerversammlung berät über neue Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz

Das WEMoG im Überblick.

Das „Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes“ (WEMoG) ist am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten und hat das WEG nach 2007 zum zweiten Mal grundlegend überarbeitet. Ziel der Reform war es, das Wohnungseigentumsrecht an aktuelle Entwicklungen anzupassen – etwa an Barrierefreiheit, E-Mobilität und digitale Kommunikation – und die Verwaltung von Eigentümergemeinschaften zu vereinfachen. Betroffen sind unter anderem die Rechtsstellung der Gemeinschaft, die Aufgaben der WEG-Verwaltung sowie der Ablauf von Eigentümerversammlungen.

Bauliche Veränderungen leichter beschließen.

Vor der Reform war für viele bauliche Maßnahmen die Zustimmung aller betroffenen Eigentümer nötig – das führte häufig zu Blockaden. Seit dem WEMoG genügt für die meisten baulichen Veränderungen nach § 20 WEG eine einfache Mehrheit der Eigentümerversammlung. Gleichzeitig hat jeder einzelne Eigentümer einen Anspruch darauf, bestimmte Maßnahmen auf eigene Kosten durchführen zu lassen – etwa den Einbau einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge, einen barrierefreien Umbau, Einbruchschutz oder einen Glasfaseranschluss.

Die GdWE als eigene Rechtsperson.

Nach § 18 Abs. 1 WEG obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) als rechtsfähiger Verband – nicht mehr den einzelnen Eigentümern. Jeder Eigentümer kann zudem verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird; für bestehende Verwaltungen galten dafür Übergangsfristen. Der Verwaltungsbeirat wurde gestärkt: Seine Mitgliederzahl ist nicht mehr auf drei Personen begrenzt, und die Haftung der Beiratsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Eigentümerversammlung neu geregelt.

Auch der Ablauf der Eigentümerversammlung wurde angepasst: Die Einberufungsfrist wurde von zwei auf drei Wochen verlängert, die Einladung kann per Text- oder Schriftform erfolgen. Eine Versammlung ist seit der Reform unabhängig von der Zahl der anwesenden Eigentümer beschlussfähig – frühere Regelungen zur Mindestpräsenz entfallen damit. Zudem können Eigentümer per Beschluss die Möglichkeit schaffen, online an der Versammlung teilzunehmen; eine rein virtuelle Versammlung ohne Präsenzoption ist weiterhin nicht vorgesehen.

Transparenz für Eigentümer.

Die Reform stärkt die Informationsrechte der Eigentümer: Jeder darf jederzeit Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen, ohne dies gesondert begründen zu müssen. Die WEG-Verwaltung muss zudem einen jährlichen Vermögensbericht erstellen, der den Stand der Konten und Rücklagen zusammenfasst. Die Jahresabrechnung wurde vereinfacht: Beschlossen wird nur noch über die Anpassung der Vorschüsse, nicht mehr über jede einzelne Abrechnungsposition.

Westora begleitet Eigentümergemeinschaften dabei, die Vorgaben der WEG-Reform in der laufenden Verwaltung korrekt umzusetzen. Haben Sie Fragen zur WEG-Verwaltung? Kontaktieren Sie Westora für eine unverbindliche Beratung.

Fazit

  • Das WEMoG gilt seit dem 1. Dezember 2020 und ist die umfassendste WEG-Reform seit 2007
  • Bauliche Veränderungen sind jetzt mit einfacher Mehrheit statt Einstimmigkeit möglich
  • Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ist rechtsfähig – die Verwaltung obliegt ihr, nicht den einzelnen Eigentümern
  • Eigentümerversammlungen sind unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, die Einladungsfrist beträgt drei Wochen
  • Eigentümer haben Anspruch auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen und einen jährlichen Vermögensbericht

Westora Immobilien unterstützt Eigentümergemeinschaften an sechs Standorten in NRW dabei, die Vorgaben der WEG-Reform in der laufenden WEG-Verwaltung korrekt umzusetzen.

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