Eigenbedarfskündigung — Bedarfsperson muss eindeutig sein.
Wer wegen Eigenbedarfs kündigt, muss im Kündigungsschreiben klar benennen, für wen die Wohnung benötigt wird – pauschale Angaben reichen dafür nicht aus.

Allein der Hinweis auf „meinen Sohn“ genügt nicht, wenn der Vermieter mehrere Söhne hat.
Das berechtigte Interesse.
Ein Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Die Gründe für dieses berechtigte Interesse sind im Kündigungsschreiben anzugeben.
Eine Eigenbedarfskündigung ist dabei hinreichend begründet, wenn sich aus dem Schreiben ergibt, dass der Vermieter die Räume selbst bewohnen oder einer begünstigten Person überlassen möchte und hierfür vernünftige Gründe vorliegen.
Der Verwandtschaftsgrad muss eindeutig sein.
Soll die Wohnung an einen Familienangehörigen überlassen werden, muss der Vermieter den Grad der Verwandtschaft mitteilen – etwa Sohn, Nichte oder Vetter. Diese Bezeichnung genügt allerdings nur dann, wenn der Begünstigte dadurch unverwechselbar benannt wird.
Wann die Angabe nicht ausreicht.
Daran fehlt es etwa, wenn ein Vermieter mehrere Söhne oder Töchter hat und die Kündigung lediglich zugunsten „meines Sohnes“ ausgesprochen wird. In einem solchen Fall muss die begünstigte Person entweder namentlich genannt oder anderweitig näher bezeichnet werden.
Gleiches gilt, wenn zwar nur eine Person mit dieser Verwandtschaftsbezeichnung existiert, der Mieter die familiären Verhältnisse des Vermieters aber gar nicht kennt.
Die Entscheidung im konkreten Fall.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter die Kündigung lediglich mit „Sohn zu eigenen Wohnzwecken“ begründet. Diese Angabe wertete das Gericht als weder ausreichend individualisiert noch konkret genug – die Kündigung genügte den Anforderungen an eine hinreichend begründete Eigenbedarfskündigung damit nicht.
Fazit
Rechtliche Einordnung auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung zum Mietrecht