Rückschnitt der Hecke auf Kosten des Grundstücksbesitzers.
Ragen Äste einer Hecke über einen öffentlichen Radweg, drohen Eigentümern empfindliche Folgekosten. Das Verwaltungsgericht Münster bestätigte eine Kostenforderung von rund 2.760 Euro für einen behördlich veranlassten Rückschnitt.

Ein unterlassener Rückschnitt kann für Eigentümer am Ende teurer werden als die eigenhändige Beauftragung eines Gartenbaubetriebs.
Der Sachverhalt.
Ein Grundstück grenzte auf einer Länge von rund 200 Metern an den kombinierten Rad- und Fußweg einer Landesstraße. Die dort wachsende Hecke reichte mit ihren Ästen bereits in den Bereich des Radwegs hinein.
Bereits 2022 hatte der zuständige Landesbetrieb den Eigentümer aufgefordert, die Hecke selbst zurückzuschneiden oder den Rückschnitt auf eigene Kosten in Auftrag zu geben. Da der Eigentümer dem nicht nachkam, beauftragte der Landesbetrieb schließlich selbst eine Garten- und Landschaftsbaufirma mit den Arbeiten.
Die Position des Eigentümers.
Der Eigentümer wandte sich gegen die Kostenforderung und hielt sowohl den Umfang der durchgeführten Arbeiten als auch die dafür berechneten Kosten für überzogen.
Die Entscheidung des Gerichts.
Vor dem Verwaltungsgericht Münster blieb die Klage ohne Erfolg. Die ursprüngliche Aufforderung zum Rückschnitt war zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig und konnte inhaltlich nicht mehr angegriffen werden.
Auch an der Ausführung und Abrechnung der beauftragten Arbeiten hatte das Gericht nichts auszusetzen: Weder waren überflüssige Leistungen erkennbar, noch ließ sich ein grober Fehler bei der Preiskalkulation feststellen.
Eine Verpflichtung des Landes, den Rückschnitt in eigener Regie durchzuführen, bestand nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht.
Einordnung
Das Urteil zeigt: Wer als Eigentümer den Rückschnitt von Hecken oder anderem Bewuchs an öffentlichen Wegen trotz Aufforderung nicht selbst vornimmt, muss mit einer Ersatzvornahme rechnen — und trägt die dabei entstehenden Kosten in aller Regel vollständig selbst, solange bei Auftrag und Abrechnung keine erkennbaren Fehler vorliegen.
Was Eigentümer vor einer Ersatzvornahme tun sollten
Erhalten Eigentümer eine behördliche Aufforderung zum Rückschnitt der Hecke, sollten sie die gesetzte Frist nicht verstreichen lassen: Wird die Aufforderung bestandskräftig, lässt sie sich im Nachhinein nicht mehr inhaltlich angreifen – selbst wenn die spätere Kostenforderung der Ersatzvornahme hoch ausfällt.nnDie gesetzliche Grundlage der Ersatzvornahme findet sich in § 10 VwVG: Kommt ein Eigentümer einer vertretbaren Handlung – wie dem Rückschnitt einer Hecke – nicht nach, darf die Behörde einen Dritten damit beauftragen und die Kosten dem Eigentümer in Rechnung stellen. Sinnvoll ist daher, Fristen ernst zu nehmen, eigene Angebote von Garten- und Landschaftsbaubetrieben einzuholen und den Rückschnitt im Zweifel selbst zu beauftragen, bevor die Behörde tätig wird. Für Hausverwaltungen empfiehlt sich zudem ein Blick in den Grundstücks- und Wegerecht-Bestand: Wird eine Hecke regelmäßig kontrolliert und rechtzeitig zurückgeschnitten, lässt sich eine teure Ersatzvornahme von vornherein vermeiden. Gerade bei Grundstücken entlang öffentlicher Wege lohnt es sich, Pflegeintervalle fest im Objektmanagement zu verankern, statt erst auf eine behördliche Aufforderung zu warten. Das spart nicht nur Kosten, sondern reduziert auch das Risiko von Haftungsfragen gegenüber Dritten, die durch überhängende Äste gefährdet werden könnten.
Fazit
Quelle: Verwaltungsgericht Münster