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Anspruch auf Anbringung eines Steckersolargerätes nicht immer gegeben.

Seit Oktober 2024 haben Mieter grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf die Installation eines Steckersolargeräts – ein Freibrief ist das jedoch nicht.

Solarmodul eines Steckersolargeräts hängt über die Balkonbrüstung hinaus, ein Kind greift von unten danach, rotes Verbotssymbol markiert die unzulässige Montage

Ragt ein Balkonkraftwerk über die Brüstung hinaus, kann der Vermieter die Zustimmung verweigern.

Der gesetzliche Anspruch.

Seit Mitte Oktober 2024 können Mieter verlangen, dass ihnen der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die unter anderem der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht jedoch nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zugemutet werden kann.

Bei dieser Zumutbarkeitsprüfung können vor allem Sicherheits-, Schadens- und Haftungsrisiken sowie die konkrete Art der Anbringung eine Rolle spielen. Der Vermieter bleibt dabei berechtigt, Anforderungen an eine fachgerechte, sichere und die Gebäudegestaltung nicht unzumutbar beeinträchtigende Ausführung zu stellen.

Der Sachverhalt.

In einem Fall aus der Praxis hatte die Balkonbrüstung eine Höhe von 1,04 Metern, die Gesamthöhe des Balkons betrug 1,14 Meter. Die vom Mieter angeschafften Solarmodule waren mit 1,134 Metern demgegenüber etwas höher.

Bei der vorgesehenen Anbringung wäre das Modul daher nicht vollständig innerhalb des durch die Brüstung begrenzten Bereichs verblieben, sondern hätte über die Brüstung hinausgeragt beziehungsweise unterhalb des Balkons in den von außen zugänglichen Bereich hineingereicht. Der Vermieter verweigerte daraufhin seine Zustimmung zur Anbringung.

Die Entscheidung des Gerichts.

Das Gericht gab dem Vermieter recht. Die geplante Anbringung betraf nicht mehr lediglich die Nutzung der dem Mieter überlassenen Balkonfläche. Zwar gehört der Balkon als solcher grundsätzlich zur Mietsache – der Mietgebrauch erstreckt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf die äußere Gebäudegestaltung, die Außenseite der Balkonbrüstung oder auf Gebäudeteile unterhalb der Brüstung beziehungsweise des Balkons.

Soweit das Modul nach außen oder nach unten über den durch die Brüstung begrenzten Balkonbereich hinausragt, ist daher auch ein Bereich betroffen, dessen Gestaltung und Verkehrssicherheit dem Vermieter beziehungsweise dem Grundstücksverantwortlichen obliegt.

Einordnung

Das Interesse des Mieters an der Nutzung erneuerbarer Energien und an geringeren Stromkosten ist zwar schutzwürdig und gesetzlich privilegiert. Es rechtfertigt jedoch nicht die Anbringung eines konkreten Moduls, das über den eigentlichen Balkonbereich hinausragt. Ein vom vorbeiführenden Weg aus erreichbares Modul stellt eine vermeidbare Greif-, Verhakungs- und Zugbelastungsgefahr insbesondere für Kinder dar – ein Risiko, das der Vermieter nicht hinnehmen muss.

Vermieter Zustimmung bei Balkonkraftwerken

Wer ein Balkonkraftwerk installieren möchte, sollte die Vermieter Zustimmung möglichst frühzeitig und schriftlich einholen – auch wenn der gesetzliche Anspruch seit Oktober 2024 besteht. Im Mietrecht gilt: Je genauer die geplante Anbringung beschrieben wird, desto leichter lässt sich die Zumutbarkeit im Vorfeld klären. Dazu gehören Angaben zur Befestigungsart, zur Größe des Moduls und zur Kabelführung.nnDie gesetzliche Grundlage findet sich in § 554 BGB, der den Anspruch auf privilegierte bauliche Veränderungen regelt. Mieter sollten zudem prüfen, ob die Hausordnung oder Teilungserklärung zusätzliche Vorgaben für Balkonkraftwerke enthält, etwa zur maximalen Modulgröße oder zur Befestigung außerhalb der Balkonbrüstung. Wird die Anbringung fachgerecht und innerhalb der Brüstung geplant, steht einer Zustimmung in der Regel nichts im Weg.

Fazit

  • Mieter haben seit Oktober 2024 grundsätzlich Anspruch auf ein Steckersolargerät, aber nicht bedingungslos
  • Der Vermieter darf Anforderungen an eine fachgerechte und sichere Anbringung stellen
  • Ragt ein Modul über die Balkonbrüstung hinaus, ist die Gebäudeaußenseite betroffen – nicht mehr nur die Mietsache
  • Sicherheitsrisiken wie eine Greif- oder Verhakungsgefahr für Kinder rechtfertigen eine Ablehnung

Rechtliche Einordnung auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung zum Mietrecht

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