Nein. Das reine Verwalterhonorar zählt nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 BetrKV und darf nicht auf Mieter:innen abgewälzt werden – das gilt auch für vermietete Eigentumswohnungen innerhalb einer WEG. Details dazu finden Sie auch auf unserer Seite zur Mietverwaltung.