Home / Newsroom / Artikel

Photovoltaikplanung rechtfertigt — kurzfristigen Drohnenüberflug.

Ein Grundstückseigentümer ließ zur Vorbereitung einer Photovoltaikanlage sein Dach per Drohne fotografieren — ohne den Nachbarn vorab zu informieren. Das Landgericht Hamburg musste klären, ob darin eine unzulässige Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt.

Luftbildaufnahmen zur Dachvermessung sind ein gängiger erster Schritt bei der Planung einer Photovoltaikanlage.

Der Sachverhalt.

In einem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall ließ ein Grundstückseigentümer im April 2025 von seinem Grundstück aus einen Drohnenflug ausführen, ohne dass er seinen Nachbarn hierüber zuvor informierte oder dessen Erlaubnis einholte. Der Drohnenflug wurde von einem Fachunternehmen ausgeführt und diente der Anfertigung von Aufnahmen des Hausdaches zur Vorbereitung eines Angebots für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach.

Die Drohne stellte bei dem Flug insgesamt drei Fotoaufnahmen her, von denen anschließend eine gelöscht wurde. Die verbliebenen zwei Fotoaufnahmen zeigen vor allem das Dach für die geplante Photovoltaikanlage und — jedenfalls auf einem der Fotos am linken (unteren) Bildrand — einen Ausschnitt des benachbarten Grundstücks.

Die Entscheidung des Gerichts.

Wenn — wie hier — im Rahmen eines Nachbarschaftsverhältnisses einer der Nachbarn zur Installation einer Photovoltaikanlage das Nachbargrundstück an einem einzelnen Tag mit einer Drohne überfliegen lässt, um Luftbildaufnahmen für die Planung der Anlage anfertigen zu lassen, tritt eine damit einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurück, weil es sich allenfalls um eine kurzfristige und abstrakte Beeinträchtigung handelt.

Kein Überwachungsdruck.

Durch die beauftragte Nutzung einer Drohne wird auch kein Überwachungsdruck erzeugt. Der Nachbar hat durch den einmaligen Einsatz einer Drohne nicht objektiv und ernsthaft eine Überwachung zu befürchten. Denn es geht hier nicht um die dauerhafte Installation einer Überwachungskamera.

Von einer dauerhaften oder wiederholten Nutzung einer Drohne ist auch deshalb nicht auszugehen, weil der Einsatz unstreitig einem einmaligen Zweck diente: der Vorbereitung der Installation einer Photovoltaikanlage.

Einordnung

Das Landgericht Hamburg stellte klar, dass hier das geschützte Interesse an der wirtschaftlichen Nutzung des eigenen Grundstücks im konkreten Fall schwerer wiegt als die nur geringfügig beeinträchtigten Interessen der Nachbarn an der Wahrung ihrer Privatsphäre.

Fazit

  • Ein einmaliger, kurzfristiger Drohnenflug zur PV-Planung war im Einzelfall zulässig — auch ohne vorherige Zustimmung des Nachbarn
  • Ausschlaggebend war der eng begrenzte Zweck: Dachaufnahmen zur Angebotsvorbereitung, keine dauerhafte Überwachung
  • Ein wiederholter oder dauerhafter Drohneneinsatz würde die Interessenabwägung voraussichtlich anders ausfallen lassen
  • Eine vorherige Information des Nachbarn bleibt dennoch empfehlenswert, um Konflikte von vornherein zu vermeiden

Quelle: Landgericht Hamburg

Bereit, abzugeben?

Lassen Sie uns über Ihre Immobilie sprechen.

Beantworten Sie 4 kurze Fragen — wir melden uns innerhalb weniger Stunden persönlich zurück und erstellen Ihr unverbindliches Angebot.